Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG nehmen in der Praxis des Betriebsrats immer mehr zu. Hintergrund sind permanente Umstrukturierungsprozesse in Betrieb und Unternehmen. Fusion, Spaltung, Zusammenlegung, Verlegung und Stillegung von Betrieb und Betriebsteilen nehmen deswegen zu. § 111 BetrVG macht die Mitbestimmung des Betriebsrats vom bestimmten Schwellenwerten abhängig, die nicht immer erreicht werden. Der aus dem Jahr 1972 stammende § 111 BetrVG orientiert sich am Produktionsbetrieb und den in den 70ern üblichen Massenentlassungen bei Krisen und Einstellungen bei Aufschwung. Die Vorschrift passt nicht mehr so richtig ins Zeitalter von KVP (kontinuierlicher Verbesserungsprozess) und Unternehmen, die sich amöbenhaft fortentwickeln. Immer aber steht dem Betriebsrat der Informationsanspruch aus § 80 Abs. 2 BetrVG zu um die Frage zu prüfen, ob ein Mitbestimmungsrecht nach § 111 BetrVG bei einer Betriebsänderung besteht, also vor allem zur Beurteilung der Frage, ob eine Betriebsänderung vorliegt. Dazu muss der Arbeitgeber alle erforderlichen Informationen liefern, unabhängig davon, ob eine Betriebsänderung nach seiner Meinung vorliegt. Liegt eine Betriebsänderung vor, ist ein Interessenausgleich nach § 112 BetrVG (-> www.interessenausgleich.de) abzuschliessen und u.U. auch einerzwingbarer Sozialplan (-> www.sozialplan.de) nach § 112 a BetrVG. Können sich Betriebsrat und Arbeitgeber nicht einigen, entscheidet die Einigungsstelle (-> www.einigungsstelle.de) , im Falle des Sozialplans nach § 112 a BetrVG sogar u.U. gegen den Willen des Arbeitgebers.
Michael W. Felser Rechtsanwalt Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
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